Beihilfe-Beantragung: Fristen beachten!

07.12.2020

Beim KVBW (und beim LBV) gilt eine 2- Jahres-Frist plus das laufende Jahr der Rechnungsstellung: 

  • Für eine im Januar 2018 ausgestellte Rechnung kann noch Beihilfe gewährt werden, wenn der Antrag bis Ende Dezember 2020 bei der Beihilfestelle eingeht.
  • Für eine Rechnung vom Dezember 2018 gilt auch der Dezember 2020 als Eingangsfrist. 
  • Bei Unterbringung wegen Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit gilt nicht das Rechnungsdatum, sondern das Behandlungsdatum als Fristbeginn. 
  • Wenn für Sie nicht das baden-württembergische Beihilferecht gilt, können die Verjährungsfristen anders (auch kürzer!) sein und sollten bei der zuständigen Beihilfestelle erfragt werden.