Studierende Kinder

Studierende Kinder können sich bei Studienbeginn von der studentischen Versicherungspflicht freistellen lassen.

Dies veranlasst man am besten bei der AOK des Studien- oder Wohnortes (oder falls der / die Studierende schon Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war, bei dieser). Die Freistellung gilt für die gesamte Dauer des Studiums für den Zeitraum, für den Kindergeld bezahlt wird, also maximal bis zum 25. Lebensjahr, mit Übergangsregelungen (zuzüglich Wehr- bzw. Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst). Bei Studienende, Zeitüberschreitung oder Abbruch des Studiums muss sich der/die Studierende selbst weiterversichern. Bei Wegfall der Beihilfe nach Erreichen des 25. Lebensjahrs muss eine 100%-Absicherung der Krankheitskosten auf eigene Kosten, z.B. bei einer privaten Krankenversicherung, abgeschlossen werden. 

Auch die VRK berät in Fragen einer privaten Krankenversicherung für die Zeit nach dem Studium.