Krankenhilfe

Beitragssätze
Der Monats-Beitrag orientiert sich an der Höhe des Einkommens aus Berufstätigkeit.

Aktive Pfarrerinnen und Pfarrer: Beitragssatz einheitlich 8,0% vom Grundgehalt

Ruheständler: Grundgehalt x Ruhegehaltssatz (z.B. 71,75%) x 8,0%. 

Mitverdienende Ehepartner: gestaffelt nach Einkommen.
– über 1.700 EUR monatliche Einkünfte / 20.400 EUR im Jahr: 8,0 % vom Grundgehalt
– über 800 EUR bis 1.700 EUR: pauschal 70,00 EUR/Monat
– bis 800 EUR: beitragsfrei
Zur Beitragsberechnung ist die lückenlose Zusendung der Gehaltsnachweise (Kopie) erforderlich!  

Kinder werden beitragsfrei berücksichtigt, wenn sie auch in der Beihilfe des Mitglieds berücksichtigt werden.

Lehrvikare/innen: 35,00 EUR/Monat

Vereinsmitglieder ohne Unterstützung in Krankheitsfällen und Beurlaubte: 10,00 EUR/Monat

Einreichung von Krankenhilfe
Zur Auszahlung der Krankenhilfeleistungen muss uns der Beihilfebescheid vollständig vorgelegt werden. Dies kann per Post geschehen oder per E-Mail (PDF-Datei im Anhang) an krempel@pfarrverein-baden.de.

Einzelne Rechnungsbelege sind nur erforderlich, wenn es sich um Pflegekosten handelt oder Erstattungen anderer Stellen vorgenommen wurden (zum Beispiel Krankenkassen). Bei Pflegekosten müssen Sie außerdem die entsprechenden Positionen auf dem Beihilfebescheid kennzeichnen als „PFLEGE“ ! Pflegekosten werden von uns nicht übernommen. 

Beim Arzt / im Krankenhaus
Beim Arzt oder bei Krankenhausaufenthalten dort mitteilen, dass Sie Beihilfeberechtigte/r und Selbstzahler/in sind. Eine Kostenabtretung ist nicht möglich. Wir benötigen auch keine Aufnahme- bzw. Entlassanzeigen.

Anträge auf Kostenübernahme
Bei uns sind generell keine Beantragungen (Kuren, Zahnersatz, Kieferorthopädie usw.) erforderlich. Die Beihilfestelle muss jedoch manche Maßnahmen im Voraus genehmigen. Bitte holen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Beihilfestelle Auskunft darüber ein, welche Leistungen im Einzelnen beihilfefähig sind und was vorab erst eines genehmigten Antrags bedarf.  

Krankmeldungen
Krankmeldungen bitte Ihrem Dienstherrn vorlegen. Sollten Sie ein zusätzliches Exemplar für die Krankenkasse erhalten, bitte aufbewahren, aber nicht bei uns einreichen.

Pflegeversicherungspflicht
Für Beihilfeberechtigte und die beihilfeberechtigten Angehörigen besteht Pflegeversicherungspflicht. Der Pfarrverein kann als Berufsverband jedoch nicht pflegeversichern. Über 70 % der badischen Pfarrerinnen und Pfarrer sind bei der VRK pflegeversichert. Melden Sie Ihre Kinder gleich nach der Geburt bei Ihrer Pflegeversicherung an. Auch Ihr/e Ehepartner/in muss pflegeversichert sein.