Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen zu den Leistungen des Pfarrvereins

Allgemeine Fragen zur Krankenhilfe

Krankenhilfe – Leistungen

Für Leistungserbringer – Ärzte, Krankenhäuser, Rehakliniken


Ich möchte gerne dem Pfarrverein mit oder ohne Krankenhilfe beitreten. An wen kann ich mich wenden?

Bitte senden Sie eine E-Mail mit Ihrer Anfrage und Ihren Kontaktdaten an info@pfarrverein-baden.de. Gerne dürfen Sie auch anrufen unter 0721/848863. Wir senden Ihnen anschließend alle Unterlagen auf dem Postweg zu.  

Wie kann ich eine Talarbeihilfe beantragen?

Der Pfarrverein zahlt für Neumitglieder einmalig eine Talarbeihilfe in Höhe von 100,00 Euro aus.

Hier finden Sie den Antrag auf Talarbeihilfe, den Sie bitte ausdrucken und ausgefüllt an uns zurücksenden. Alternativ senden wir Ihnen gerne einen Antrag per Post zu. 

Zur Beantragung brauchen wir eine Kopie der Rechnung für den Talar.  

Ich möchte von meiner kostenlosen dienstrechtlichen Erstberatung Gebrauch machen. Wo kann ich mich hinwenden?

Bitte wenden Sie sich direkt an unseren Vertragsanwalt, Herrn Hansjörg Melchinger, Eisenlohrstr. 10, 76135 Karlsruhe. Telefon: 0721-91548580.

Wo kann ich etwas zu den vergünstigen Bedingungen bei der VRK (Pax/Bruderhilfe/Familienfürsorge) erfahren?

Bitten wenden Sie sich hierzu direkt an Vertreter der VRK, z.B. an Fr. Heinzmann in Landau: Telefon 06341/9393-69. 

Wie kann ich eine Krankenhilfeauszahlung beantragen?

Zur Beantragung einer Krankenhilfeauszahlung senden Sie uns bitte den Bescheid Ihrer Beihilfestelle vollständig mit allen Seiten ein. Dies ist per Post möglich oder auch als E-Mail-Anhang. Hierzu muss der Bescheid gut lesbar eingescannt und als PDF-Datei an folgende E-Mail-Adresse versendet werden: krankenhilfe@pfarrverein-baden.de

Kann meine Ehepartnerin oder mein Ehepartner in der Krankenhilfe mitberücksichtigt werden?

Das hängt zunächst ab von der Berücksichtigung in der Beihilfe. Ist diese gegeben, was zunächst mit der Beihilfestelle abzuklären ist, kann unter gewissen Umständen auch eine Differenzabsicherung über die Krankenhilfe erfolgen. Maßgeblich dafür sind unsere Aufnahmerichtlinien.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu an die Geschäftsstelle des Pfarrvereins. 

Für die Berücksichtigung in der Krankenhilfe wird ab einer gewissen Einkommenshöhe ein Beitrag fällig.

Mitberücksichtigte Angehörige müssen sich separat pflegeversichern.

Bin ich über den Pfarrverein automatisch pflegeversichert?

Nein, eine Pflegeversicherung wird vom Pfarrverein nicht angeboten. Da es sich um eine Pflichtversicherung handelt, muss sie anderweitig bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. 

Wie lange dauert es, bis ein Beihilfebescheid bearbeitet und mein Geld überwiesen wird?

Wir bemühen uns um eine schnelle Bearbeitung Ihrer Krankenhilfe. Dennoch kann es mitunter bis zu 4 Wochen ab Einsendedatum dauern, bis das Geld auf Ihr Konto überwiesen wird. Bitte rufen Sie erst an, wenn das Datum der Einsendung länger als 4 Wochen zurückliegt und die Erstattung immer noch nicht eingegangen ist.

Ich trete eine Auslandsreise an. Was muss ich beachten?

Die Beihilfe zahlt Krankheitskosten im Ausland nur bis zu der Höhe, in der sie für eine vergleichbare Behandlung auch in Deutschland angefallen wären. Höhere Kosten müssen Sie ggf. selbst tragen. Ebenso werden durch die Beihilfe keine medizinisch notwendigen Rücktransporte übernommen.

Wir empfehlen daher immer den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung.

Ich gehe demnächst in den Ruhestand. Was ändert sich für mich?

Seitens der Krankenhilfe ändert sich Ihr Beitrag: mit Eintritt in den Ruhestand wird dieser bei der Berechnung um den Ruhegehaltssatz (z.B. 71,75%) vermindert. Dann berechnet sich der Beitrag wie folgt: Grundgehalt x Ruhegehaltssatz x 8,0%.

Ihr Beihilfebemessungssatz steigt auf 70%, der Differenzanteil des Pfarrvereins beträgt dann 30%.

Ist meine Frau / mein Kind über mich berücksichtigungsfähig in der Beihilfe?

Diese Frage muss an Ihre Beihilfestelle gerichtet werden – diese allein gibt Auskunft über die Berücksichtigung von Angehörigen in der Beihilfe.

Ein Kind wird geboren. Was gibt es zu beachten?

Kinder können auch in der Krankenhilfe mitberücksichtigt werden, wenn sie über das Mitglied in der Beihilfe berücksichtigt werden. Dadurch entsteht im Pfarrverein kein zusätzlicher Beitrag. 

Bitte schließen Sie für Ihr Kind unbedingt eine separate Pflegeversicherung ab bei einem privaten Versicherungsunternehmen – es handelt sich dabei um eine Pflichtversicherung.

Nach der Geburt eines Kindes benötigen wir die Geburtsurkunde in einfacher Kopie sowie einen Nachweis über die abgeschlossene Pflegeversicherung. Falls Sie in Elternzeit gehen, legen Sie bitte eine Elternzeitbescheinigung vor – dies wird uns nicht von der Landeskirche gemeldet. 

Die Klinik will eine Direktabrechnung mit dem Pfarrverein durchführen. Ist das möglich?

Nein, eine Direktabrechnung mit dem Pfarrverein ist nicht möglich. Ggf. jedoch mit der jeweils zuständigen Beihilfestelle. Die Differenz zur Beihilfe müssen Sie zunächst selbst bezahlen. Die Beihilfe wird Ihnen nach der Abrechnung einen Beihilfebescheid ausstellen, den Sie bitte dann wie gewohnt bei uns einreichen. Anschließend erstatten wir Ihnen die Differenz zu den beihilfefähigen Kosten.

Wo muss ich bestimmte Leistungen, Behandlungen, Kuren oder Rehamaßnahmen beantragen?

Sämtliche Leistungen oder Maßnahmen müssen direkt bei der Beihilfestelle beantragt werden bzw. die Übernahme der Kosten muss im Zweifel dort erfragt werden.

Der Pfarrverein hat keine eigene Leistungsprüfung, sondern zahlt immer strikt die Differenz zwischen den als beihilfefähig anerkannten Kosten und den von der Beihilfe übernommenen Kosten. Wir können hier daher keine Auskunft geben.

Beinhaltet die Krankenhilfe auch Einbettzimmer und Chefarztbehandlung?

Die Krankenhilfe richtet sich beim Leistungsumfang strikt nach der beamtenrechtlichen Beihilfe. Für die Beihilfe in Baden-Württemberg gilt: Zahlen Sie dort einen Zusatzbeitrag für Wahlleistungen (beim KVBW 22 Euro/Monat), sind Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung enthalten. Ein Einbettzimmer zählt nicht zum Leistungsumfang.  

Bei Fragen zum Leistungsumfang wenden Sie sich bitte immer an Ihre Beihilfestelle.

Beinhaltet die Krankenhilfe auch Pflegekosten?

Die Krankenhilfe deckt lediglich die Differenz der Krankheitskosten ab. Pflegekosten werden nicht erstattet. Diese werden von einer separat abgeschlossenen Pflegeversicherung erstattet.

Bitte Pflegekosten als solche auf dem Beihilfebescheid mit dem Vermerk „PFLEGE“ kennzeichnen, bevor Sie den Bescheid an uns schicken.

Was ist der Pfarrverein und wie erfolgt die Abrechnung?

Der Pfarrverein ist keine private Krankenversicherung, sondern erbringt seine Leistungen als Berufsverband mit angegliederter Solidargemeinschaft und zahlt ausschließlich die Beihilfedifferenz. Unsere Mitglieder sind i.d.R. beihilfeberechtigt und für die Beihilfedifferenz Selbstzahler. Die Rechnung für den Differenzanteil des Pfarrvereins muss direkt an den Patienten gestellt werden.

Ist eine Direktabrechnung möglich?

Nein, eine Direktabrechnung mit dem Pfarrverein ist nicht möglich. Ggf. jedoch mit der jeweils zuständigen Beihilfestelle. Für die Differenz bleiben unsere Mitglieder Selbstzahler. Erst nach der Abrechnung durch die Beihilfe erstatten wir dem Mitglied/Patienten die Kosten der Beihilfedifferenz.

Muss der Pfarrverein die Kostenübernahme von Behandlungen oder Klinikaufenthalten bestätigen?

Nein, wir erteilen grundsätzlich keine Kostenzusagen. Wir haben keinen eigenen Leistungskatalog und orientieren uns ausschließlich an der Entscheidung der Beihilfestelle. Wenn die Beihilfe eine Leistung als beihilfefähig anerkennt, zahlen wir anschließend die Differenz zwischen den anerkannten Kosten und der ausgezahlten Beihilfe. 

(Dies gilt nur für Krankheitskosten. Bei Pflegekosten ist wiederum die Pflegeversicherung zuständig.)